Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freie Wählergruppe Westerwald (FWG) e.V.“ mit Sitz in Montabaur und ist im Vereinsregister (6 VR 931) beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene teilzunehmen und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle Freien Wählergruppen im Kreis Westerwald sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme des Antrages durch den Vorstand erworben.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Mitgliedsvereins, durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, oder durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch des betroffenen Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei 2. Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Kassierer und drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stell-vertretende Vorsitzende, von denen jeder Alleinvertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis gilt, das der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ferner ist sie einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand verlangt. Die Einladungen erfolgen schriftlich, mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung.
§ 7 Delegierte und Delegiertenversammlung
Aus jeder Verbandsgemeinde sind Delegierte und Stellvertreter zu benennen. Die Anzahl richtet sich nach dem Stimmschlüssel der letzten Kreistagswahl. Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und die Nominierung der Kandidaten für die Kreistagswahl. Die Einladungen erfolgen schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung. Die Wahlen sind geheim und erfolgen mittels Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Delegierten- und Mitglieder ver-sammlungen können gemeinsam stattfinden.
§ 8 Beitrag Die Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitragsordnung. Der Jahresbeitrag ist im 1. Halbjahr fällig. Im Bedarfsfalle kann eine zusätzliche Umlageerhebung beschlossen werden.
§ 9 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Die Versammlung beschließt auch über die Liquidation und Verwendung des Vermögens. Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§10 Inkraftreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.11.2003 mit der erforderlichen Mehrheit be-schlossen. Sie tritt -anstelle der Satzung vom 10.3.1990- mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
gez. Toni Herrmann, 1.Vorsitzender
Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur : 24.8.2004